Wenn jemand nach dem Waschen der Füße im Zustand der rituellen Gebetswaschung (Wudu) die Ledersocken (Mest) anzieht, wird sein Wudu nicht ungültig, wenn er diese auszieht und wieder anzieht, solange der Wudu weiterhin besteht. Wenn jedoch der Wudu durch das Streichen (Masah) über die Ledersocken vervollständigt wurde und die Ledersocken danach ausgezogen werden, wird das Streichen (Masah) ungültig. In diesem Fall bleibt der Wudu bestehen, indem nur die Füße gewaschen und die Ledersocken wieder angezogen werden. (Merğînânî, el-Hidâye, 1/31; Mevsılî, el-İhtiyâr, 1/25)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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