Die Gelehrten sind sich einig, dass das Innere der Augen beim Wudu nicht gewaschen werden muss. (Mevsılî, el-İhtiyâr, 1/7; İbn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 1/97; Nevevî, el-Mecmû‘, 1/369) Daher stellen Augenprothesen kein Hindernis für die rituelle Waschung dar. Weder die Prothese selbst noch das Austreten von religiös als rein geltenden Substanzen wie Tränen aus dem Auge machen den Wudu ungültig. In einer Überlieferung heißt es: „Wegen Tränen oder Nasenausfluss ist keine rituelle Waschung erforderlich.“ (Abdürrezzâk, el-Musannef, 1/146 [559]) Tritt jedoch aus dem Auge etwas als unrein geltendes wie Blut, Eiter oder Ausfluss aus, wird nach der hanafitischen Rechtsschule der Wudu ungültig. (Merğînânî, el-Hidâye, 1/17)
Nach der schafiitischen Rechtsschule wird der Wudu jedoch nicht durch Substanzen, die aus anderen Körperteilen als den vorderen und hinteren Körperöffnungen austreten, ungültig. Daher wird der Wudu auch nicht durch Eiter, Blut oder ähnliche Flüssigkeiten aus dem Auge ungültig. (Mâverdî, el-Hâvî, 1/199-200; Şirbînî, Muğni’l-muhtâc, 1/140)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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