Grundsätzlich soll der Leichnam anwesend sein, damit das Totengebet verrichtet werden kann. Dennoch ist es auch erlaubt, das Totengebet für einen Verstorbenen zu verrichten, der nicht anwesend ist. So hat der Gesandte Allahs (s.a.s.) den Tod des abessinischen Königs Negus (Nedschâschî) bekanntgegeben und sich dann vor die Gemeinde gestellt, um für ihn das Totengebet zu leiten, wobei die Gefährten sich hinter ihm aufstellten (Buhârî, Dschanâiz, 54 [1318]; Muslim, Dschanâiz, 63 [951]). Dschâbir b. Abdullah (r.a.), der bei diesem Ereignis anwesend war, berichtete: „Der Gesandte Allahs (s.a.s.) verrichtete das Totengebet für Negus (in Abwesenheit). Ich stand in der zweiten Reihe.“ (Buhârî, Dschanâiz, 54 [1320]). Ebenso ist bekannt, dass der Gesandte Allahs (s.a.s.) auch für die Märtyrer von Uhud (Buhârî, Dschanâiz, 72 [1344]) und für Verstorbene, die ohne sein Wissen beerdigt wurden, das Totengebet in Abwesenheit verrichtete (Buhârî, Dschanâiz, 55 [1321]).
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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