Im islamischen Recht ist es verboten, dass eine fremde Person die Schamzone einer anderen Person betrachtet. Dazu sagt Allah im Koran:
قُلْ لِلْمُؤْمِنِينَ يَغُضُّوا مِنْ أَبْصَارِهِمْ وَيَحْفَظُوا فُرُوجَهُمْ.
„(O Muhammad, s.a.w.) Sprich zu den gläubigen Männern, sie sollen ihre Blicke senken (vor fremden Frauen) und ihre Scham bewahren (vor Unzucht)“ [1].
وَقُلْ لِلْمُؤْمِنَاتِ يَغْضُضْنَ مِنْ أَبْصَارِهِنَّ وَيَحْفَظْنَ فُرُوجَهُنَّ.
„Und sprich zu den gläubigen Frauen: Sie sollen ihre Blicke senken (vor fremden Männern) und ihre Scham bewahren (vor Unzucht)“ [2].
Nur in Fällen der Notwendigkeit ist es erlaubt, dass ein Arzt die erkrankte Stelle betrachtet [3]. Dies basiert auf den fiqh-Regeln: „In der Not werden verbotene Dinge erlaubt“ und „Die Notwendigkeit wird nur im erforderlichen Maß berücksichtigt“ [4].
Der hanafitische Gelehrte al-Mawsuli sagt dazu:
„Der Arzt sollte die Behandlungsmethoden zunächst weiblichen Ärzten beibringen. Denn es ist weniger problematisch, wenn eine Frau eine andere Frau behandelt, als wenn ein Mann eine Frau behandelt, und es ist sicherer vor Versuchung. Ist dies nicht möglich, soll der Arzt so weit wie möglich den Blick senken. Auch eine Hebamme, die eine schwangere Frau entbindet, soll ihre Blicke so weit wie möglich abwenden“ [5].
Daher sollte eine Frau zuerst eine muslimische und fachkundige Ärztin aufsuchen. Ist dies nicht möglich, kann sie sich an eine vertrauenswürdige und erfahrene Ärztin einer anderen Religion wenden. Nur wenn auch das nicht möglich ist, darf sie sich an einen vertrauenswürdigen muslimischen Arzt wenden. In diesem Fall muss jedoch ein Mahram (naher männlicher Verwandter) oder eine andere Vertrauensperson der Frau anwesend sein.
Abteilung für Scharia und Fatwa, Geistlicher Rat Kasachstans
[1] Sure an-Nur, Vers 30.
[2] Sure an-Nur, Vers 31.
[3] Marghinani, „al-Hidaya Sharh Bidayat al-Mubtadi bi Sharh Abdulhay al-Laknawi“, 7/191.
[4] Ibn Nujaym, „al-Ashbah wa an-Nazair“, 73.
[5] al-Mawsuli, „al-Ikhtiyar li Ta'lil al-Mukhtar“, 4/109.
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