Gebetszeiten
Reinheitde

Darf eine menstruierende oder im Wochenbett befindliche Frau die Moschee betreten?

Shejire Editorial

AntwortEditorialShejire Editorial

Nach der überwiegenden Mehrheit der islamischen Gelehrten ist es Frauen während ihrer Menstruation oder im Wochenbett nicht erlaubt, die Moschee zu betreten. (Mevsılî, el-İhtiyâr, 1/13; Mevvâk, et-Tâc, 1/552; Şirbînî, Muğni’l-muhtâc, 1/279)

Die Menstruation und das Wochenbett gelten im Islam als rituelle Unreinheit und stellen ein Hindernis für gottesdienstliche Handlungen dar. Moscheen sind Orte des Gottesdienstes. Der Prophet Muhammad (s.a.s.) sagte: „Ich erlaube es nicht, dass eine menstruierende Frau oder eine Person im Zustand der Janaba die Moschee betritt oder sich darin aufhält.“ (Ebû Dâvûd, Tahâret, 90 [232]; İbn Huzeyme, es-Sahîh, 2/284 [1327]), sowie: „Die Moschee ist für menstruierende Frauen und für Personen im Zustand der Janaba nicht erlaubt.“ (İbn Mâce, Tahâret, 126 [645]). Einige Gelehrte erlaubten jedoch in Notfällen, wie etwa um einen Gegenstand aus der Moschee zu holen oder wenn der Weg durch die Moschee kürzer ist, dass eine menstruierende Frau die Moschee betritt oder sie durchquert. (İbn Kudâme, el-Muğnî, 1/107; Şirbînî, Muğni’l-muhtâc, 1/279) Auch die Hanafiten erlauben es einer Person im Zustand der Janaba, die Moschee im Falle eines Bedarfs nach vollzogener Tayammum zu betreten und sich dort so lange wie nötig aufzuhalten. (Kâsânî, Bedâ’i, 1/38) Nach einer Meinung der Hanbaliten dürfen Personen im Zustand der Janaba, Menstruierende oder Wöchnerinnen die Moschee betreten, sofern sie die Gebetswaschung (Wudu) vollzogen haben. (Merdâvî, el-İnsaf, 1/347-348) Nach den Zahiriten darf eine menstruierende Frau die Moschee betreten und sich dort aufhalten. (İbn Hazm, el-Muhallâ, 1/400-402) In Notfällen kann auch nach diesen Meinungen gehandelt werden.

Diese Regelungen für menstruierende oder im Wochenbett befindliche Frauen gelten für Orte, die durch Mauern oder Ähnliches abgegrenzt und als Moschee erbaut wurden und in denen das Iʿtikāf gültig ist. Daher werden Höfe und Nebengebäude von Moscheen, in denen man sich je nach Situation dem Imam anschließen kann, anders bewertet als die eigentliche Moschee. Nach der zuverlässigen Meinung der Hanafiten und Hanbaliten unterliegen diese Bereiche nicht den Vorschriften der Moschee. (İbn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 1/171; İbn Kudâme, el-Muğnî, 3/196)

Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

Die Antworten hier stammen von Nutzern und sind keine offizielle Fatwa. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an eine zuständige religiöse Stelle.

👍 0👎 0💬 0
Teilen:

Kommentare

Noch keine Kommentare.