Wenn eine der Säulen des Gebets ohne triftigen Grund ausgelassen wird, ist das Gebet ungültig. Allerdings sind die religiösen Pflichten im Islam entsprechend der Leistungsfähigkeit des Menschen festgelegt worden (el-Bakara, 2/286), und in Situationen, die die Kraft übersteigen oder große Erschwernis verursachen, wird Erleichterung gewährt. (el-Bakara, 2/185) So sagte der Prophet (s.a.s.) zu einem kranken Gefährten, der ihn fragte, wie er beten solle: „Verrichte dein Gebet im Stehen. Wenn du dazu nicht in der Lage bist, dann im Sitzen. Und wenn du dazu auch nicht in der Lage bist, dann auf der Seite liegend.“ (Buhârî, Taksîru’s-salât, 19 [1117])
Schwangere Frauen sollten insbesondere die Pflichtgebete nach Möglichkeit in der vorgeschriebenen Form verrichten. Während freiwillige Gebete im Sitzen verrichtet werden dürfen, ist es bei den Pflichtgebeten nicht erlaubt, diese ohne triftigen Grund im Sitzen zu verrichten. Wenn es jedoch für eine schwangere Frau beschwerlich oder mit Schwierigkeiten verbunden ist, das Gebet in der vorgeschriebenen Form zu verrichten, oder wenn dadurch ein Risiko für das Kind besteht, ist es erlaubt, auch die Pflichtgebete im Sitzen oder auf einem Stuhl durch Andeutung (îmâ) zu verrichten. (Für weitere Einzelheiten siehe: Beschluss des Rates mit dem Titel „Wie soll eine Person beten, die nicht stehen oder sich niederwerfen kann?“ – 2026/10)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.