Im Koran heißt es: „Allah fordert von niemandem mehr, als er zu leisten vermag.“ (el-Bakara, 2/286). Auf dieser Grundlage wurde das grundlegende Prinzip formuliert: „Gehorsam ist entsprechend der Fähigkeit.“ (Merğinânî, el-Hidâye, 2/83). Grundsätzlich sollen die Bedingungen und Säulen des Gebets vollständig erfüllt werden. Das Gebet mit Kopfbewegungen (îmâ) ist nur dann erlaubt, wenn das Gebet auf normale Weise nicht möglich ist.
Der Prophet Muhammad (s.a.s.) sagte: „Wenn du dich zum Sujud (Niederwerfung) auf den Boden niederwerfen kannst, dann tue es. Wenn du das nicht kannst, dann deute es mit deinem Kopf an. Wenn du für die Niederwerfung andeutest, neige deinen Kopf tiefer als beim Ruku‘ (Verbeugung).“ (Ebû Ya‘lâ, el-Müsned, 3/345-346). Das Gebet durch îmâ wird nur als Ausweg bei Krankheit betrachtet und in den Rechtsbüchern unter dem Thema „Gebet des Kranken“ behandelt (Serahsî, el-Mebsût, 1/212).
Wenn am Arbeitsplatz das Gebet nicht erlaubt ist, betrifft dies nicht die Fähigkeit der Person zu beten, sondern nimmt ihr lediglich die praktische Möglichkeit, das Gebet zu verrichten, obwohl sie dazu in der Lage wäre. Wer gesund ist, aber praktisch keine Möglichkeit findet, das Gebet zu verrichten, befindet sich nicht in einer Situation, in der das Gebet durch îmâ erlaubt wäre. Daher darf jemand, dem das Gebet am Arbeitsplatz nicht gestattet ist, das Gebet nicht durch îmâ verrichten.
Für jemanden, der in einer solchen Umgebung arbeitet, ist es ratsam, sich vorrangig nach einer anderen Arbeitsstelle umzusehen, an der er seine religiösen Pflichten ungehindert erfüllen kann. Falls er keine solche Arbeit findet und durch die Aufgabe seiner aktuellen Arbeit sich selbst oder seine Unterhaltsberechtigten nicht mehr versorgen könnte, kann er, wenn möglich, die Gebete ordnungsgemäß zusammenlegen (cem). Das bedeutet, dass er das Mittags- und Nachmittagsgebet entweder beide zur Mittagszeit oder beide zur Nachmittagszeit verrichtet; ebenso kann das Abend- und Nachtgebet entweder beide zur Nachtzeit oder beide zur Abendzeit verrichtet werden (durch Zusammenlegung/cem). Allerdings sollte nicht vergessen werden, dass dies eine Ausnahme darstellt. Ist auch dies nicht möglich, kann das Gebet aufgeschoben und bei erster Gelegenheit nachgeholt werden. So hat auch der Prophet Muhammad (s.a.s.) ein Gebet, das er wegen des Krieges nicht verrichten konnte, später nachgeholt (Buhârî, Cihad, 98 [2931]).
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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