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Darf man das Fell des Opfertiers verkaufen?

Shejire Editorial

AntwortEditorialShejire Editorial

Antwort: Es ist nicht erlaubt, das Fleisch, das Fell, die Innereien oder die Hörner des Opfertiers zu verkaufen. Wer einen dieser Teile verkauft, muss den Erlös als Spende an Bedürftige geben [1].

Der Prophet (möge Allahs Segen und Frieden auf ihm sein) sagte:

مَنْ بَاعَ جِلْدَ أُضْحِيَّتِهِ فَلَا أُضْحِيَّةَ لَهُ

„Wer das Fell seines Opfertiers verkauft, dessen Opfer wird nicht angenommen“ [2]. Wenn es also nicht erlaubt ist, das Fell zu verkaufen, gilt dies erst recht für das Fleisch.

Im Buch „Tabyinu al-Haqā’iq“ heißt es: „Wenn jemand das Fell oder Fleisch verkauft, um den Erlös zu spenden, ist dies erlaubt. Denn das ist dem Spenden des Fells oder Fleisches gleichzusetzen. Die Aussage des Gesandten Allahs (möge Allahs Segen und Frieden auf ihm sein): ‚Wer das Fell seines Opfertiers verkauft, dessen Opfer wird nicht angenommen‘, zeigt jedoch, dass der Verkauf verpönt (makruh) ist“ [3].

Im Buch „al-Khulāsa“ steht: „Wer das Fleisch des Opfertiers verkauft, um das Geld zu spenden, sollte dies nicht tun. Denn das Fleisch sollte entweder selbst gegessen oder an andere verteilt werden“ [4].

Daher ist es dem Opfernden nicht erlaubt, das Fleisch oder das Fell des Opfertiers zu verkaufen. Wenn er es dennoch verkauft, muss er das Geld spenden. Wenn der Opfernde das Fell nicht selbst nutzen oder es nicht direkt spenden kann, darf er es verkaufen und das Geld spenden. Ist auch das nicht möglich, soll er es vergraben. Denn unsere Scharia verlangt nur das, was dem Menschen möglich ist. Das Fleisch sollte jedoch nicht verkauft werden, auch nicht mit der Absicht, das Geld zu spenden.

Aus dem Buch „Fatwas zum Opferfest“

  • [1] „Badā’iʿ as-Sanā’iʿ“, 5/80.

  • [2] Baihaqi, 9/294.

  • [3] „Tabyinu al-Haqā’iq Scharh Kanz ad-Daqā’iq“, 6/486.

  • [4] „Radd al-Muḥtār“, 9/475.

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

Die Antworten hier stammen von Nutzern und sind keine offizielle Fatwa. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an eine zuständige religiöse Stelle.

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