AntwortEditorialShejire Editorial
Dem bedürftigen Schwiegersohn und der Schwiegertochter darf Zakat gegeben werden. Denn zwischen dem Zakat-Geber und diesen Personen besteht weder eine direkte Abstammungsbeziehung (usûl und fürû) noch ist der Zakat-Geber verpflichtet, für ihren Unterhalt zu sorgen. (Ibn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 2/346)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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