Im Islam ist es grundsätzlich nicht erlaubt, für gottesdienstliche Handlungen ein Entgelt zu nehmen, da diese ausschließlich um Allahs Willen verrichtet werden. In der Frühzeit des Islam konnte jeder, der dazu in der Lage war, das Gebet leiten, sodass es keiner besonderen Beauftragung bedurfte. Im Laufe der Zeit entstand jedoch aus verschiedenen Gründen der Bedarf an festen Mitarbeitern, die ständig in den Moscheen anwesend sind. Daher wurden Personen bestimmt, die regelmäßig das Gebet leiten, und diesen wurde zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ein Gehalt gezahlt. So haben islamische Gelehrte es für erlaubt erklärt, für Tätigkeiten wie das Vorbeten, den Gebetsruf oder das Lehren der Religion ein Entgelt oder Gehalt zu nehmen, damit diese Aufgaben nicht verwaisen. (Ibn Nujaym, el-Bahr, 8/22; Ibn Abidin, Reddü’l-muhtâr, 1/562)
Heutzutage erhalten Imame und Muezzine ihr Gehalt nicht als Gegenleistung für das Leiten des Gebets, sondern weil sie sich ausschließlich dieser Aufgabe widmen (habs-i nefs) und keiner anderen Beschäftigung nachgehen. Denn das Gebet wird nur um Allahs Wohlgefallen willen verrichtet und geleitet. Darüber hinaus beschränken sich die Aufgaben von Imamen und Muezzinen nicht nur auf das Leiten des Gebets. Die Moscheemitarbeiter erbringen zahlreiche weitere religiöse Dienste wie Predigten, religiöse Unterweisung und das Lehren des Korans sowie die Öffnung, Vorbereitung, Reinigung, Wartung und den Schutz der Moschee für den Gottesdienst. Dementsprechend ist das Gehalt, das heutige Imame und Muezzine für ihre religiösen Dienste erhalten, erlaubt, und die von ihnen geleiteten Gebete sind gültig.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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