Es ist unbedenklich, das Gemeinschaftsgebet hinter einem Imam zu verrichten, der einer anderen Rechtsschule angehört. Denn die Zugehörigkeit zu einer anderen Rechtsschule stellt kein Hindernis für das Folgen (Iqtida) im Gebet dar. Auch wenn es eine Rechtsmeinung gibt, wonach „wenn ein Imam aus einer anderen Rechtsschule während des Gebets eine Handlung begeht, die nach der Rechtsschule des Betenden das Gebet ungültig macht, das Gebet des Betenden ebenfalls ungültig wird“ (el-Fetâva’l-Hindiyye, 1/84; Ibn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 1/562-563), so ist die zutreffendere Ansicht, dass das Gebet des Betenden gültig ist, solange das Gebet des Imams nach den Maßstäben seiner eigenen Rechtsschule nicht ungültig ist – unabhängig davon, welcher Rechtsschule der Imam angehört.
Diese letzte Ansicht entspricht sowohl der Praxis der Altvorderen (Salaf) als auch dem Geist der Gemeinschaft. So hat beispielsweise Imam Abû Yûsuf hinter dem Kalifen Hârûn ar-Raschîd gebetet, obwohl dieser nach dem Schröpfen (Hidschama) ohne erneute Gebetswaschung das Gebet leitete. (Ibn Ebü’l-‘Iz, Şerhu’l-‘akîdeti’t-Tahâviyye, 368-369) Außerdem ist es nicht erforderlich, zu überprüfen, ob der Imam gegen Bedingungen seiner eigenen Rechtsschule verstoßen hat. (Ibn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr 1/562-563)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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