Nach unserem islamischen Recht gelten das Fleisch und der Speichel des Hundes als unrein (najis) und verboten (haram). Der Grund dafür ist, dass der Hund zu den Raubtieren mit Fangzähnen zählt.
In diesem Zusammenhang sagte unser Prophet (möge Allahs Segen und Frieden auf ihm sein):
كُلُّ ذِي نابٍ مِنَ السِّباعِ فأكْلُهُ حَرامٌ
„Der Verzehr jedes Raubtieres mit Fangzähnen ist haram“ [1].
Außerdem ist es nach dem Islam verboten, mit dem Verkauf von Hunden Geld zu verdienen. Der Gesandte Allahs (möge Allahs Segen und Frieden auf ihm sein) sagte dazu:
ثَمَنُ الكَلْبِ خَبِيثٌ
„Der Verdienst aus dem Verkauf eines Hundes ist haram“ [2].
Was die Verwendung von Hundeöl zu medizinischen Zwecken betrifft, so gilt im hanafitischen Recht, dass es nicht erlaubt ist, sich mit dem Fleisch oder anderen Bestandteilen von Tieren zu behandeln, deren Verzehr verboten ist [3].
Ibn an-Nudschaym al-Hanafi sagt: „Die Behandlung mit verbotenen Substanzen ist unter den Gelehrten umstritten. Im Buch 'az-Zahira' heißt es jedoch: 'Wenn es keine andere Behandlungsmöglichkeit als das Verbotene gibt und es nachweislich hilft, ist es erlaubt, damit zu behandeln'“ [4].
Das Hadith des Propheten (möge Allahs Segen und Frieden auf ihm sein): „In den von Allah verbotenen Dingen gibt es für euch keine Heilung“ [5], bezieht sich nur auf Dinge, für die es keine medizinische Notwendigkeit gibt [6]. Deshalb haben die Gelehrten erlaubt, Hundeöl zu verwenden, wenn kein reines und erlaubtes Medikament verfügbar ist und ein Arzt dazu rät [7].
Daher ist es unbedenklich, Hundeöl zu medizinischen Zwecken zu verwenden, wenn ein gerechter und vertrauenswürdiger muslimischer Arzt feststellt, dass dies die einzige Behandlungsmöglichkeit ist, keine schädlichen Nebenwirkungen bestehen und kein alternatives erlaubtes Medikament verfügbar ist.
Tabarak Qamit
Fatwa-Beauftragter für die Region Jetisu
[1] Muslim, Nr. 1933.
[2] Muslim, Nr. 1568.
[3] Haschiyat Ibn Abidin, 1/325.
[4] al-Bahr ar-Ra'iq Scharh Kanz ad-Daqa'iq, 1/122.
[5] Überliefert bei Bukhari.
[6] Radd al-Muhtar, 1/365.
[7] Haschiyat Ibn Abidin, 7/480.
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