Gebetszeiten
Glaubenslehrede

Darf man jemandem, der „um Allahs Wohlgefallen willen“ bittet, die Bitte abschlagen?

Shejire Editorial

AntwortEditorialShejire Editorial

Menschen sind stets auf die Hilfe und Unterstützung anderer angewiesen. Um eine Aufgabe zu erledigen, bittet man manchmal um Geld oder Dinge, und oft wird dabei die Formulierung „um Allahs Wohlgefallen willen“ verwendet.

Der Prophet (оған Алланың салауаты мен сәлемі болсын) sagte: „Gebt dem, der euch um etwas bittet und dabei ‚um Allahs Wohlgefallen willen‘ sagt, was er verlangt“ [1]. „Soll ich euch sagen, wer der schlimmste Mensch ist? Es ist derjenige, der jemandem, der um Allahs Wohlgefallen willen um etwas bittet, die Bitte abschlägt“ [2]. „Wer um Allahs Wohlgefallen willen bittet, ist verflucht. Und auch derjenige, der die Bitte eines solchen ablehnt, ist verflucht“ [3]. Diese Aussagen zeigen, dass es verboten ist, solche Bitten abzuschlagen. Allerdings wird dies so verstanden, dass die strenge Warnung dazu dient, die Gläubigen von diesem Verhalten fernzuhalten.

Grundsätzlich ist das Vermögen eines Muslims nur dann für andere erlaubt, wenn er es freiwillig gibt. Nach der Scharia ist es einem Muslim nicht erlaubt, das Leben, das Eigentum oder die Ehre eines anderen Muslims zu verletzen.

Allah der Erhabene sagt: „O ihr, die ihr glaubt! Verschlingt nicht gegenseitig euer Vermögen auf unrechtmäßige Weise, sondern nur durch Handel, der auf gegenseitigem Einverständnis beruht. Und tötet euch nicht gegenseitig. Wahrlich, Allah ist barmherzig zu euch“ [4].

Aufgrund dieser Belege haben die Gelehrten entschieden, dass es verpönt (makruh) ist, jemandem, der um Allahs Wohlgefallen willen bittet, die Bitte abzuschlagen[5]. Im Werk „Fatawa Hindiyya“ heißt es dazu: „Wenn jemand einen anderen bittet: ‚Tu dies für mich um Allahs Wohlgefallen willen‘, ist es nach der Scharia nicht verpflichtend, dieser Bitte nachzukommen. Es ist jedoch besser, sie zu erfüllen“[6].

Abteilung für Scharia und Fatwa des Muftiats

  • 1. Abu Dawud, 1672.

  • 2. Tirmidhi, „al-Dschami‘“, 1652; Ahmad, „al-Musnad“, 4/24.

  • 3. Tabarani, „al-Mu‘dscham al-kabir“, 22/377.

  • 4. Sure an-Nisa, Vers 29.

  • 5. „Asna al-matalib“, 1/408.

  • 6. „Al-Fatawa al-Hindiyya“, 5/318.

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

Die Antworten hier stammen von Nutzern und sind keine offizielle Fatwa. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an eine zuständige religiöse Stelle.

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