Im Heiligen Koran heißt es in Bezug auf die rituelle Waschung (Wuḍūʾ): „O ihr, die ihr glaubt! Wenn ihr euch zum Gebet erhebt, dann wascht eure Gesichter und eure Hände bis zu den Ellbogen und streicht über eure Köpfe und wascht eure Füße bis zu den Knöcheln.“ (al-Maida, 5/6)
Alle sunnitischen Rechtsschulen sind sich darin einig, dass das Waschen des Gesichts, der Arme bis zu den Ellbogen und der Füße bis zu den Knöcheln, wie es in diesem Vers vorgeschrieben ist, verpflichtend (farḍ) ist. (Ibn Ruschd, Bidāyat al-muǧtahid, 1/21-22)
Hadithe, die nahezu mutawātir (in vielfacher Überlieferung) berichten, dass der Prophet und seine Gefährten beim Wuḍūʾ ihre Füße gewaschen haben (Buchārī, Wuḍūʾ, 7, 24, 28, 38-39, 41-42 [140, 159, 164, 185-186, 191-192]; Muslim, Ṭahāra, 3-4, 18 [226, 235]; siehe Kettānī, Naẓm al-mutanāṣir, 59), belegen die Verpflichtung, die Füße zu waschen. Außerdem sagte der Prophet (s.a.s.), als er sah, dass beim Wuḍūʾ manche ihre Füße nur wie beim Masḥḥ streichelten und das Wasser die Fersen nicht erreichte: „Wehe denen, deren Fersen im Feuer brennen werden!“ (Buchārī, Wuḍūʾ, 27, 29 [163, 165]; Muslim, Ṭahāra, 25-30 [240-242]). Als ein Mann mit trockenen Stellen auf seinen Füßen nach der rituellen Waschung zum Propheten (s.a.s.) kam, sagte er zu ihm: „Geh zurück und vollziehe deine Waschung vollständig.“ (Muslim, Ṭahāra, 31 [243]). Auch dies belegt, dass das Waschen der Füße beim Wuḍūʾ verpflichtend ist.
Die oben genannten Belege zeigen, dass es im Wuḍūʾ nicht erlaubt ist, über bloße Füße zu streichen (Masḥḥ).
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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