Es ist zwar erlaubt, freiwillige Gebete (Nafila) in Verkehrsmitteln wie Auto, Bus, Flugzeug oder Zug zu verrichten, jedoch wird es unter normalen Umständen nicht als angemessen angesehen, die Pflichtgebete (Fard) dort zu verrichten. Denn in diesen Verkehrsmitteln ist es in der Regel nicht möglich, die für das Gebet vorgeschriebenen Pflichten wie das Stehen (Qiyam), die Verbeugung (Ruku‘), die Niederwerfung (Sujud) und die Ausrichtung zur Gebetsrichtung (Qibla) ordnungsgemäß zu erfüllen.
So verrichtete der Gesandte Allahs (s.a.s.) seine freiwilligen Gebete auf seinem Reittier, egal in welche Richtung es sich bewegte. Wollte er jedoch ein Pflichtgebet verrichten, stieg er ab und betete in Richtung Qibla (Buhârî, Salât, 31 [400]). In Situationen, in denen Gefahr für Leben oder Eigentum besteht oder wenn der Boden schlammig ist oder kein geeigneter Ort zum Gebet vorhanden ist, wurde es auch als erlaubt angesehen, das Pflichtgebet auf dem Reittier zu verrichten (Kâsânî, Bedâi‘, 1/108).
Zur Zeit des Propheten und der großen Imame gab es keine Transportmittel wie heute. Damals waren Reittiere und Schiffe die gängigen Verkehrsmittel. In der Regel reisten die Menschen mit ihren eigenen Tieren und konnten anhalten und weiterfahren, wann immer sie wollten, sodass sie nicht gezwungen waren, auf dem Tier zu beten. Wer mit dem Schiff reiste, verrichtete das Gebet wie an Land, indem er sich zur Qibla wandte und die Verbeugung und Niederwerfung ausführte, sofern das Schiff stillstand. War das Schiff in Bewegung, so beteten sie – wenn möglich – stehend, mit Verbeugung und Niederwerfung in Richtung Qibla entsprechend der Bewegung des Schiffes; war dies nicht möglich, verrichteten sie das Gebet sitzend mit Andeutung von Verbeugung und Niederwerfung (Semerkândî, Tuhfe, 1/156; Kâsânî, Bedâi‘, 1/109).
Heutzutage ist es für Reisende in Bus, Zug oder Flugzeug meist nicht möglich, das Gebet stehend und zur Qibla gerichtet zu verrichten. Daher können sie das Gebet sitzend und durch Andeutung (Imâ) verrichten. Alternativ können sie ihre Gebete auch vor oder nach der Reise oder während einer Pause zusammenlegen (Cem). Es wird empfohlen, dass Busunternehmen die Pausenzeiten so planen, dass sie mit den Gebetszeiten übereinstimmen, um den religiösen Bedürfnissen der Fahrgäste gerecht zu werden.
Das Zusammenlegen der Gebete (Cem) ist nur zwischen dem Mittags- und Nachmittagsgebet sowie zwischen dem Abend- und Nachtgebet möglich. Das Mittags- und Nachmittagsgebet kann entweder im Zeitraum des Mittagsgebets nach dem Mittagsgebet (Cem-i Takdim) oder im Zeitraum des Nachmittagsgebets vor dem Nachmittagsgebet (Cem-i Tehir) zusammengelegt werden. Ebenso kann das Abend- und Nachtgebet entweder im Zeitraum des Abendgebets nach dem Abendgebet (Cem-i Takdim) oder im Zeitraum des Nachtgebets vor dem Nachtgebet (Cem-i Tehir) zusammengelegt werden. Die zusammengelegten Gebete werden ohne Unterbrechung nacheinander verrichtet. Beim Cem-i Takdim wird zu Beginn des ersten Gebets, beim Cem-i Tehir während der Zeit des ersten Gebets im Herzen die Absicht zum Zusammenlegen gefasst.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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