Das Freitagsgebet ist für jeden freien, ortsansässigen und nicht entschuldigten muslimischen Mann eine individuelle Pflicht (el-Cum'a, 62/9). Es gibt authentische Hadithe, die betonen, dass das Freitagsgebet eine starke Pflicht ist und dass das grundlose Versäumen dieses Gebets als große Sünde gilt. Der Prophet Muhammad (s.a.s.) sagte: „Wem es gleichgültig ist und der drei Freitage hintereinander das Freitagsgebet unterlässt, dessen Herz wird von Allah versiegelt.“ (Ebû Dâvûd, Salât, 209 [1052]; Tirmizî, Cum‘a, 7 [500]); „Einige Leute werden entweder aufhören, das Freitagsgebet zu versäumen, oder Allah wird ihre Herzen versiegeln, sodass sie zu den Unachtsamen gehören.“ (Müslim, Cum‘a, 40 [865]). Diese Hadithe verdeutlichen ausreichend, wie problematisch es für einen Muslim ist, das Freitagsgebet zu unterlassen. Ausgenommen sind Kranke, Reisende und diejenigen, die während der Freitagszeit lebenswichtige Aufgaben erfüllen. Für jeden vernunftbegabten und geschlechtsreifen muslimischen Mann ist das Freitagsgebet verpflichtend.
Das Recht auf Gottesdienst ist Teil der Religions- und Gewissensfreiheit. Wer an eine Religion glaubt, hat im Rahmen der Glaubensfreiheit auch das Recht, die Gebote dieser Religion zu erfüllen. Der Arbeitgeber sollte seinen Mitarbeitern, die beten möchten, die Möglichkeit geben, das Freitagsgebet und die fünf täglichen Gebete zu verrichten. Es ist nicht richtig, den Arbeitnehmern keine Erlaubnis für die Pflichtgebete zu erteilen. Arbeitnehmer in dieser Situation sollten ihre rechtlichen Ansprüche geltend machen und sich gleichzeitig um eine alternative Arbeitsstelle bemühen. Wer diese Möglichkeit nicht findet und seinen Lebensunterhalt auf andere Weise nicht sichern kann, für den gilt diese Situation bis zum Finden einer neuen Arbeitsstelle als vorübergehender Entschuldigungsgrund.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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