Personen, die aufgrund von Harninkontinenz oder anderen Beschwerden gezwungen sind, einen Urinbeutel zu benutzen, gelten als „uzur sahibi“ (Personen mit einer entschuldigenden Situation). Nach der hanafitischen Rechtsschule verrichten solche Personen jedes Mal für das jeweilige Gebetszeitfenster eine neue rituelle Waschung (Wudu) und können mit dieser beliebig viele Pflicht- oder freiwillige Gebete innerhalb dieser Zeit verrichten. (vgl. Kâsânî, Bedâ’i, 1/28-29; Merğînânî, el-Hidâye, 1/34-35)
Nach der malikitischen Rechtsschule hingegen erlischt die rituelle Reinheit desjenigen mit einer Entschuldigung nicht mit dem Eintritt oder Ende der Gebetszeit, sondern nur, wenn ein anderes die Reinheit aufhebendes Ereignis eintritt. (Ibn Ruschd, Bidâyetü’l-müctehid, 1/41; Desûkî, Hâşiye, 1/114-118) Wenn der Zustand der Entschuldigung bei einer Person zu erheblichen Schwierigkeiten führt und das Nehmen der rituellen Waschung ernsthaft erschwert, kann nach dieser Ansicht der malikitischen Rechtsschule gehandelt werden.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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