Es ist verpflichtend, dass ein verstorbener Muslim nach den vorgeschriebenen Regeln gewaschen, in ein Leichentuch gehüllt und das Totengebet verrichtet sowie die Beerdigung durchgeführt wird. (Kâsânî, Bedâ’i, 1/300, 306, 318) Darüber hinaus gibt es keine religiös vorgeschriebene Pflicht, an bestimmten Tagen wie dem siebten, vierzigsten oder zweiundfünfzigsten Tag nach dem Tod Zeremonien oder Gebete in einer bestimmten Form abzuhalten. Für solche Bräuche existiert keinerlei religiöse Grundlage. Daher gelten Zeremonien, die an diesen Tagen für den Verstorbenen abgehalten werden, als Bid'a (unerlaubte Neuerung); „Jede Bid'a ist Irreführung.“ (Muslim, Cum'a, 43 [867]; Abû Dâwûd, Sunna, 6 [4606]) Allerdings kann jederzeit Gutes getan und dessen Lohn der Seele des Verstorbenen gewidmet werden, ebenso wie zu verschiedenen Anlässen für ihn gebetet werden kann. (vgl. Bukhârî, Wasâya, 19 [2760]; Muslim, Zakât, 51 [1004])
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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