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Gibt es Unterschiede zwischen den Rechtsschulen bezüglich der Pflichtelemente der rituellen Waschung (Wudu)?

Shejire Editorial

AntwortEditorialShejire Editorial

Nach den Hanafiten bestehen die Pflichtelemente der rituellen Waschung, wie im Koran (al-Maida, 5/6) beschrieben, darin, das Gesicht zu waschen, die Arme einschließlich der Ellbogen zu waschen, den Kopf zu streichen (Masah) und die Füße einschließlich der Knöchel zu waschen. (Mevsılî, el-İhtiyâr, 1/7)

Nach den Schafiiten sind zusätzlich zu diesen Bedingungen auch die Absicht (Niyya) und die Einhaltung der Reihenfolge (Tartib) beim Waschen der Körperteile, wie sie im Vers genannt werden, verpflichtend. (Şirbînî, Muğni’l-muhtâc, 1/167-180)

Die Hanbaliten zählen die Einhaltung der Reihenfolge und nach einer Meinung auch das ununterbrochene Waschen der Körperteile (Muwalat) zu den Pflichten (İbn Kudâme, el-Muğnî, 1/100-101); die Malikiten betrachten neben der Absicht und dem ununterbrochenen Waschen auch das Reiben der gewaschenen Körperteile als verpflichtend. (Haraşî, Şerhu Muhtasar, 1/120)

Auch hinsichtlich der Details der allgemein anerkannten Pflichtelemente der rituellen Waschung gibt es Unterschiede zwischen den Rechtsschulen. Nach den Hanbaliten gehört das Ausspülen von Mund und Nase zum Waschen des Gesichts. (İbn Kudâme, el-Muğnî, 1/87, 88) Ebenso ist nach der bevorzugten Meinung sowohl der Malikiten als auch der Hanbaliten das Streichen des gesamten Kopfes verpflichtend. (İbn Kudâme, el-Muğnî, 1/92-94; Haraşî, Şerhu Muhtasar, 1/124-125)

Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

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