Gebetszeiten
Familie und Ehede

Gilt es, wenn die Frau in der Familie die Scheidung (Talaq) ausspricht?

Shejire Editorial

AntwortEditorialShejire Editorial

Im ehelichen Zusammenleben gilt die Scheidung (Talaq) durch die Frau nicht. Denn im Islam ist das Recht, die Scheidung auszusprechen, dem Mann vorbehalten [1]. Allah der Erhabene sagt im Koran:

يَٰٓأَيُّهَا ٱلنَّبِيُّ إِذَا طَلَّقۡتُمُ ٱلنِّسَآءَ فَطَلِّقُوهُنَّ لِعِدَّتِهِنَّ

„O Prophet! Wenn ihr euch von den Frauen scheiden lasst, dann lasst sie zu Beginn ihrer Wartezeit frei“ [2].

Der Prophet (Allahs Segen und Frieden seien auf ihm) sagte: „Wahrlich, das Recht, die Scheidung auszusprechen, liegt in der Hand des Mannes“ [3]. Diese schariatischen Belege zeigen, dass das Recht zur Scheidung beim Mann liegt. Andere können die Scheidung nicht aussprechen. Nur wenn der Mann dies einem Boten, einem Bevollmächtigten oder seiner Frau selbst überträgt, können andere dies ausführen [4].

Allerdings kann eine Frau aus folgenden Gründen beim Richter die Scheidung beantragen:

  • Wenn ihr Ehemann impotent ist und seine ehelichen Pflichten nicht erfüllen kann;

  • Wenn er geisteskrank oder epileptisch ist;

  • Wenn er an Lepra, AIDS oder ähnlichen Krankheiten leidet;

  • Wenn der Mann den Unterhalt nicht gewährt;

  • Wenn der Ehemann das gemeinsame Zuhause verlässt und nicht zurückkehrt;

  • Wenn der Mann Gewalt gegen seine Frau ausübt, z.B. sie so schlägt, dass Spuren zurückbleiben;

  • Wenn der Richter die Ehepartner zum gegenseitigen Verfluchen auffordert (Li'an), d.h. wenn der Mann seine Frau des Ehebruchs beschuldigt oder behauptet, das Kind sei nicht von ihm, und die Angelegenheit vor den Richter bringt, kann der Richter sie durch gegenseitiges Verfluchen trennen [5].

In solchen Fällen kann der Richter nach Prüfung der Beweise eine Entscheidung über die Trennung treffen.

[1] Wahbah az-Zuhaili, „al-Fiqh al-islami wa adillatuhu“, 7/349.

[2] Sure „Talaq“, Vers 1.

[3] Nayl al-Awtar, 6/138.

[4] Al-Azhar Universität, Fakultät für Scharia und Recht, „al-Ahwal ash-shakhsiyya fi ash-shari'a al-islamiyya“, 136-137. „al-Muhadhdhab“, 2/81.

[5] Muhammad Abu Zahra, „al-Ahwal ash-shakhsiyya“, 345-348. Ali Jum'a, „al-Kalim at-tayyib – Fatawa 'asriya“, 2/277.

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

Die Antworten hier stammen von Nutzern und sind keine offizielle Fatwa. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an eine zuständige religiöse Stelle.

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