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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUR ABSICHT (NIYYA) BEIM FASTEN

Shejire Editorial

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Inschallah sind es nur noch etwa vier Wochen bis zum sehnlich erwarteten Monat Ramadan. Damit die Anbetung angenommen wird, ist es sehr wichtig, sie korrekt zu verrichten. Aus diesem Anlass veröffentlicht die Website muftyat.kz Fatwas und Fragen-Antworten zum Fasten aus dem Buch „Fatwas zum Ramadan-Fasten“, das von der Abteilung für Scharia und Fatwa des Muftiats der Republik Kasachstan vorbereitet wurde.

Heute präsentieren wir Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen aus der Gemeinschaft zur Absicht (Niyya) beim Fasten.

  1. Frage: Was ist das Urteil über die Absicht beim Fasten?
    Antwort: Die feste Entscheidung im Herzen, an einem bestimmten Tag um Allahs willen zu fasten, wird als Niyya bezeichnet. Die Absicht ist eine der wichtigsten Bedingungen für die Gültigkeit des Fastens [1]. Unser Prophet (möge Allahs Segen und Frieden auf ihm sein) sagte in einem Hadith:

    إنَّما الأعمالُ بالنِّيَّاتِ

    „Die Taten hängen von den Absichten ab“ [2].

    Es ist nicht verpflichtend, die Absicht mit der Zunge auszusprechen. Das Aufstehen zum Sahur oder die innere Absicht, aufzustehen, gilt bereits als Niyya. Es ist empfehlenswert, die Absicht für das Ramadan-Fasten zwischen Sonnenuntergang und Morgendämmerung zu fassen.

    Falls jemand aus irgendeinem Grund bis zur Morgendämmerung keine Absicht fassen konnte, z.B. weil er verschlafen hat, kann er dies noch bis zum Vormittag (bis etwa eine Stunde vor dem Mittagsgebet) nachholen. Danach ist das Fasten für diesen Tag ungültig [3].

    Die Absicht für das Fasten sollte nicht aus Gründen wie Diät oder Abnehmen gefasst werden, sondern allein in der Hoffnung auf die Belohnung des Fastens und um Allahs Wohlgefallen zu erlangen.

  2. Frage: Wie sollte die Absicht sein?
    Antwort: Es gibt verschiedene Arten des Fastens:

  3. Fard-Fasten – das Fasten im Monat Ramadan.

  4. Fasten, das zu einer bestimmten Zeit als Gelübde abgelegt wird.

  5. Fasten, das als Gelübde ohne Zeitangabe abgelegt wird.

  6. Nachzuholendes Fasten aus dem Monat Ramadan.

  7. Pflichtmäßiges Nachholen eines gebrochenen freiwilligen Fastens.

  8. Kaffara (Sühne-)Fasten.

  9. Freiwilliges (nafila) Fasten.

  10. Frage: Muss man für jeden Tag im Ramadan eine neue Absicht fassen?
    Antwort: Da jeder Tag im Ramadan eine eigene Anbetung darstellt, muss für jeden Tag eine eigene Absicht gefasst werden [5]. Es reicht nicht aus, nur zu Beginn des Monats eine Absicht zu fassen. Wenn man während des gesamten Ramadan weder für das Fasten noch für das Fastenbrechen eine Absicht fasst, muss das Fasten nachgeholt werden [6].

  11. Frage: Ist es gültig, die Absicht für das Fasten am nächsten Tag vor Sonnenuntergang zu fassen?
    Antwort: Wenn man die Absicht für das Fasten am nächsten Tag vor Sonnenuntergang fasst, ist das Fasten ungültig. Selbst wenn jemand vor Sonnenuntergang das Bewusstsein verliert und dies bis zum Mittagsgebet des nächsten Tages andauert oder in dieser Zeit schläft, gilt das Fasten für diesen Tag nicht. Wenn die Absicht jedoch nach Sonnenuntergang gefasst wird, ist das Fasten gültig [7].

  12. Frage: Wird das Fasten gebrochen, wenn man sagt „Ich habe mein Fasten gebrochen“, aber nichts isst oder trinkt?
    Antwort: Wenn jemand nur die Absicht hat, das Fasten zu brechen, aber tatsächlich nichts isst oder trinkt, wird das Fasten nicht ungültig. Das Fasten wird nur gebrochen, wenn Nahrung oder Wasser durch Mund oder Nase in den Körper gelangt.

    Im Buch „Al-Fatawa al-Hindiyya“ heißt es: „Wenn jemand die Absicht fasst, das Fasten zu brechen, aber keine der Bedingungen für das Fastenbrechen eintritt, bleibt sein Fasten vollständig“ [8].

  • [1] „Al-Fatawa at-Tatarkhaniyya“, 2/97.

  • [2] Bukhari, Nr. 54. Muslim, Nr. 1907.

  • [3] „Al-Mufassal fi al-fiqh al-hanafi“, 1/272.

  • [4] „Al-Lubab fi sharh al-kitab“, 1/162-163.

  • [5] „Al-Fatawa al-Hindiyya“: 1/215. „Al-Fatawa at-Tatarkhaniyya“, 2/97.

  • [6] „Al-Fatawa at-Tatarkhaniyya“, 2/98.

  • [7] „Al-Fatawa at-Tatarkhaniyya“, 2/97-98.

  • [8] „Al-Fatawa al-Hindiyya“, 1/215.

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

Die Antworten hier stammen von Nutzern und sind keine offizielle Fatwa. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an eine zuständige religiöse Stelle.

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