Für Kinder, die das Erwachsenenalter (die Pubertät) noch nicht erreicht haben, und für Menschen mit eingeschränkter geistiger Zurechnungsfähigkeit ist das Fasten nicht verpflichtend. Unser Prophet (möge Allahs Segen und Frieden auf ihm sein) sagte:
رُفِع القَلمُ عن ثلاثةٍ: عن النَّائمِ حتَّى يستيقظَ، وعن الصَّبي حتَّى يحتلِمَ، وعن المجنونِ حتَّى يَعقِلَ
„Drei Gruppen sind von der (Aufzeichnung der Taten durch) den Stift ausgenommen: der Geisteskranke, bis er wieder gesund ist; der Schlafende, bis er erwacht; und das Kind, bis es die Pubertät erreicht.“ [1]
Es ist jedoch empfohlen (mustahabb), Kinder an die Gottesdienste heranzuführen und sie zum Fasten zu ermutigen. In einem Hadith heißt es: „Wir ließen unsere Kinder fasten und fertigten für sie Spielsachen aus Wolle an. Wenn eines von ihnen weinte und nach Essen verlangte, gaben wir ihm das Spielzeug, damit es sich damit bis zum Fastenbrechen beschäftigte.“ [2]
Aus dem Buch „Fatwas zum Fasten im Ramadan“
[1] Tirmidhi, Nr. 1423. Nasa'i, Nr. 7346. Ahmad, Nr. 956.
[2] Bukhari, Nr. 1960. Muslim, Nr. 1136.
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