Allah der Erhabene sagt im Koran:
„Das vorgeschriebene Fasten ist nur an bestimmten, festgelegten Tagen verpflichtend. Wer von euch jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet und deshalb nicht fasten kann, der soll die versäumten Tage an anderen Tagen nachholen. Diejenigen, die das Fasten nur mit großer Mühe ertragen könnten (wie ältere Menschen oder chronisch Kranke), sollen für jeden versäumten Tag als Ersatz (Fidya) einen Bedürftigen mit zwei Mahlzeiten (oder dem entsprechenden Geldwert) versorgen.“ (Sure al-Baqara, Vers 184).
Wenn die Krankheit oder Schwäche, die das Fasten erschwert, nur vorübergehend ist, kann die betroffene Person die versäumten Fastentage nach dem Ramadan nachholen. Es ist nicht verpflichtend, die Nachholfasten an aufeinanderfolgenden Tagen zu leisten. Man kann sie auch verteilt halten. Wenn es nicht gelingt, die Nachholfasten bis zum nächsten Ramadan zu vollenden, kann man sie auch danach noch nachholen.
Wer jedoch an Krankheiten leidet, bei denen keine Aussicht auf Heilung besteht – wie Tuberkulose, Krebs, Diabetes, Magengeschwüre, Asthma oder Herzschwäche – oder wer aufgrund hohen Alters nicht in der Lage ist zu fasten, ist vom Fasten befreit. Diese Personen geben für jeden nicht gefasteten Tag im Ramadan eine Fidya (Ersatzleistung).
Die Fidya entspricht dem Wert von zwei durchschnittlichen Mahlzeiten pro Tag für eine Person. Für dieses Jahr wurde der Betrag auf 2500 Tenge festgelegt. Wer finanziell nicht in der Lage ist, Fidya zu zahlen, ist von dieser Pflicht befreit und bittet Allah um Vergebung. Wenn die Person später wieder gesund wird oder zu Kräften kommt, gilt die Entschuldigung als aufgehoben und die gezahlte Fidya wird hinfällig (al-Fatawa al-Hindiya, 1/227). In diesem Fall müssen die versäumten Fastentage nachgeholt werden.
Wenn jemand die versäumten Fastentage aus dem Ramadan nicht nachholen konnte und im Sterben liegt, sollte er seinen Erben anweisen, aus seinem Nachlass Fidya zu zahlen. Diese wird aus einem Drittel des Nachlasses des Verstorbenen entrichtet (al-Mufassal fi al-Fiqh al-Hanafi, 286). Die Fidya wird an Arme, Bedürftige und sozial Schwache verteilt.
Vorbereitet von Hasan AMANKUL
„Munara“-Zeitung, Nr. 7, 2021
Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.