Nach den Rechtsschulen der Hanafiten, Schafiiten und Hanbaliten ist es auch beim Gemeinschaftsgebet um die Kaaba herum erforderlich, dass die Betenden auf der Seite des Imams nicht vor ihm stehen. Stehen sie auf der Seite des Imams vor ihm, gelten sie nicht als dem Imam folgend und ihr Gebet ist ungültig. Wenn sich jedoch die Betenden auf den anderen Seiten der Kaaba näher als der Imam befinden, hindert dies nicht daran, dem Imam zu folgen. Nach der malikitischen Rechtsschule ist es hingegen nicht erforderlich, dass der Imam vor der Gemeinde steht. Allerdings ist es ohne Notwendigkeit verpönt (makruh), wenn die Gemeinde vor dem Imam steht. (Ibn Qudama, al-Mughni, 2/157; Ibn Abidin, Radd al-Muhtar, 2/254; Ibn Ruschd, al-Bayan wa’t-Tahsil, 1/484)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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