In der kasachischen Tradition gibt es den Brauch, dass die Schwiegertochter sich vor den älteren Familienmitgliedern des Hauses verbeugt, um ihnen Respekt zu erweisen. Die Älteren sprechen der respektvollen Schwiegertochter daraufhin Segenswünsche wie „Mögest du gedeihen!“, „Sei glücklich!“, „Lebe lange, mein Kind“ aus und zeigen damit ihre Zufriedenheit.
Das Verbeugen der Schwiegertochter als Zeichen des Respekts gegenüber den Älteren gilt nicht als Schirk (Beigesellung zu Allah). Im Koran wird erwähnt, dass die Engel sich vor Adam niederwarfen und die Brüder von Yusuf sich vor ihm verbeugten. Das zeigt, dass eine Verbeugung vor einem Menschen nicht automatisch als Schirk gilt. Wäre es Schirk, hätte Allah den Engeln oder den Brüdern von Yusuf dies nicht befohlen. Daher betrifft diese Frage nicht den Glaubensgrundsatz (Aqida), sondern fällt unter die Kategorie halal oder haram im islamischen Recht.
Im Werk „әл-Мәусуғату әл-фиқһия“ heißt es: „Wenn es in einer Gesellschaft üblich ist, sich leicht zu verbeugen, ohne dabei die Stufe des ruku‘ (Verbeugung im Gebet) zu erreichen, gilt dies nicht als Unglaube oder haram. Wenn die Verbeugung jedoch die Stufe des ruku‘ erreicht, sagen einige Gelehrte, dass es nicht als Unglaube oder haram gilt, solange es nicht in der Absicht der Anbetung wie gegenüber Allah geschieht, aber es wird als makruh (unerwünscht) betrachtet.“ [1] Ibn Muflih al-Maqdisi sagt: „Das Verbeugen zur Begrüßung ist erlaubt. Denn als Ibn Umar nach Scham reiste und die Angehörigen anderer Religionen ihn durch Verbeugung begrüßten, verbot er es ihnen nicht. Dies wird als Respekt gegenüber Muslimen angesehen.“ [2]
Daher ist das Verbeugen der Schwiegertochter als Zeichen des Respekts gegenüber den Älteren nicht im Widerspruch zur Scharia.
Abteilung für Scharia und Fatwa des Muftiats von Kasachstan
[1] „әл-Мәусуғату әл-фиқһия“, 23/135.
[2] „әл-Әдәбу әш-Шарғия“, 2/250.
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