Es genügt, wenn ein Muslim bei einer gottesdienstlichen Handlung, zu der er verpflichtet ist, die Pflichtteile (Fard) und notwendigen Handlungen (Wadschib) erfüllt, um seiner religiösen Verantwortung nachzukommen. Daher ist es ausreichend, für die Gültigkeit der rituellen Waschung (Wudu) nur die Pflichtteile auszuführen. Die Sunna-Handlungen jedoch vervollständigen eventuelle Mängel bei den Pflichtteilen und führen zu einer größeren Belohnung. Aus diesem Grund ist es verpönt (makruh), die Sunna-Handlungen bei der rituellen Waschung absichtlich zu unterlassen. (Ibn Abidin, Radd al-Muhtar, 1/103-104)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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