Immobilien, die von Maklern zu Handelszwecken gekauft und verkauft werden, unterliegen der Zakat. Dementsprechend sind Immobilien, die Makler mit der Absicht des Weiterverkaufs in ihrem Besitz halten, nach Abzug der Schulden und sofern ihr Wert die Nisab-Grenze erreicht und ein Mondjahr vergangen ist, mit einem Anteil von einem Vierzigstel (2,5 %) zakatpflichtig (Kâsânî, Bedâ’i, 2/20). Es ist nicht erforderlich, dass für jede einzelne Immobilie ein Jahr vergangen ist. Sobald die Zakatpflicht eintritt, wird die neu erworbene Immobilie zusammen mit dem übrigen Vermögen und Immobilien für die Zakatberechnung berücksichtigt. Bei der Berechnung der Zakat für diese Immobilien ist der aktuelle Marktwert zum Zeitpunkt der Berechnung maßgeblich.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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