Damit eine Person im religiösen Sinne verantwortlich ist, muss sie im Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten sein und die Pubertät erreicht haben. Jeder, der diese beiden Eigenschaften besitzt, gilt als religiös verantwortlich.
Personen, die nicht im Besitz ihrer geistigen Kräfte sind, tragen diese Eigenschaft nicht und sind daher nicht zur rituellen Ganzkörperwaschung, zur Gebetswaschung, zum Gebet und ähnlichen religiösen Pflichten verpflichtet. (Ebû Dâvûd, Hudûd, 16 [4403]; Tirmizî, Hudûd, 1 [1423]; Abdülazîz el-Buhârî, Keşfü’l-esrâr, 4/371-373)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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