Gebetszeiten
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Ist eine Person, die nicht im Besitz ihrer geistigen Kräfte ist, zur rituellen Ganzkörperwaschung (Ghusl) verpflichtet?

Shejire Editorial

AntwortEditorialShejire Editorial

Damit eine Person im religiösen Sinne verantwortlich ist, muss sie im Besitz ihrer geistigen Fähigkeiten sein und die Pubertät erreicht haben. Jeder, der diese beiden Eigenschaften besitzt, gilt als religiös verantwortlich.

Personen, die nicht im Besitz ihrer geistigen Kräfte sind, tragen diese Eigenschaft nicht und sind daher nicht zur rituellen Ganzkörperwaschung, zur Gebetswaschung, zum Gebet und ähnlichen religiösen Pflichten verpflichtet. (Ebû Dâvûd, Hudûd, 16 [4403]; Tirmizî, Hudûd, 1 [1423]; Abdülazîz el-Buhârî, Keşfü’l-esrâr, 4/371-373)

Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

Die Antworten hier stammen von Nutzern und sind keine offizielle Fatwa. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an eine zuständige religiöse Stelle.

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