Islamische Gelehrte haben zur Bedingung gemacht, dass der Ort, an dem das Freitagsgebet verrichtet wird, eine Stadt oder eine stadtähnliche Siedlung sein muss. Dieses Urteil basiert auf einem Hadith des Propheten (s.a.s.), wonach das Freitagsgebet außerhalb einer Stadt oder eines stadtähnlichen Ortes nicht verrichtet werden darf. (Beyhakî, es-Sünenü’l-kübrâ, 3/254 [5615]) Die in den Quellen erwähnte Bedingung der Stadt sollte heutzutage als jede Art von Siedlung, ob groß oder klein, verstanden werden. Denn der Prophet (s.a.s.) verrichtete das erste Freitagsgebet während seiner Auswanderung von Mekka nach Medina in einem Tal namens Rânûnâ, in dem der Stamm der Sâlim b. Avf wohnte. (Ibn Hischâm, es-Sîre, 1/494) Außerdem sagte der Prophet: „Selbst wenn sich in einer Siedlung nur vier Personen befinden, ist das Freitagsgebet verpflichtend.“ (Beyhakî, es-Sünenü’l-kübrâ, 3/255)
Dementsprechend ist das Freitagsgebet in allen Siedlungen, ob Dorf, Kleinstadt oder Großstadt, in denen sich eine ausreichende Anzahl von Gläubigen befindet, gültig. Allerdings muss, unabhängig vom Ort, die Erlaubnis der religiös zuständigen Behörden eingeholt werden.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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