Der Islam betrachtet den Schutz von Leben, Eigentum, Religion, Verstand und Nachkommenschaft als verpflichtend und hat alles, was zu deren Erhaltung beiträgt, zur Pflicht und alles, was ihnen schadet, für verboten erklärt. (Schâtibî, el-Muwâfaqât, 1/31 ff.) Das menschliche Leben ist von höchster Bedeutung und muss geschützt werden. Das Gebet ist eine der fünf Grundsäulen der Religion und gilt als deren Pfeiler. (Tirmizî, Îmân, 8 [2616])
Ein begonnenes Gebet wird unter normalen Umständen nicht unterbrochen. Doch in zwingenden Situationen, wie zum Schutz von Eigentum, Leben oder zur Verhinderung eines bedeutenden Schadens, kann sowohl das Pflicht- als auch das freiwillige Gebet unterbrochen werden. (vgl. el-Fetâwa’l-Hindiyye, 1/109) In manchen Fällen ist es verpflichtend, in anderen erlaubt oder empfohlen, das Gebet zu unterbrechen. Wenn das Leben eines Menschen in Gefahr ist, ist es verpflichtend, das Gebet zu unterbrechen, um ihm zu helfen. (Ibn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 2/51-52)
Dementsprechend müssen diejenigen, die während des Gemeinschaftsgebets beten, ihr Gebet abbrechen und helfen, wenn jemand in Ohnmacht fällt, einen Herzinfarkt erleidet oder Gefahr läuft, ins Wasser oder in einen Brunnen zu fallen. Diese Personen holen ihr Gebet später nach. (Ibn Nudschaim, el-Bahr, 2/77) Denn Allah hat in Notsituationen die Rechte der Menschen vorangestellt. (Serahsî, el-Mebsût, 2/186)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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