Gefangene im Gefängnis sind nicht verpflichtet, das Freitagsgebet zu verrichten (Ibn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 2/157). Wer unter den Bedingungen des Gefängnisses keine Möglichkeit hat, das Freitagsgebet zu verrichten, begeht keine Sünde, wenn er es nicht betet. Allerdings sind sie verpflichtet, das Mittagsgebet (Salat al-Dhuhr) zu verrichten. Wenn jedoch die Erlaubnis der zuständigen Behörden eingeholt wird, kann das Freitagsgebet auch in Straf- und Untersuchungshaftanstalten verrichtet werden. In diesem Fall ist es erlaubt, dass ein Gefangener das Freitagsgebet leitet.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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