AntwortEditorialShejire Editorial
Ein Kind, das noch nicht die Pubertät erreicht hat, aber zurechnungsfähig ist, darf mit Erlaubnis der zuständigen Autorität die Chutba halten. Das Gebet selbst muss jedoch von einem Erwachsenen geleitet werden. (İbn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 2/162; Şeyhîzâde, Mecme’u’l-enhur, 1/172)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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