Nach islamischem Recht gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dementsprechend können die Parteien frei einen Arbeitsvertrag abschließen, solange dieser insbesondere den religiösen Werten, der Fairness und Gerechtigkeit sowie den gesetzlichen Bestimmungen nicht widerspricht. Der Staat kann zum Schutz bestimmter Interessen zusätzliche Klauseln oder Rahmenbestimmungen zu einem Vertrag hinzufügen, der auf freiem Willen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber basiert. In Angelegenheiten, die im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt sind, gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der allgemeine Brauch.
Heutzutage ist in Arbeitsverträgen ausdrücklich festgelegt oder allgemein bekannt, dass dem Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung ohne eigenes Verschulden oder bei Eintritt in den Ruhestand vom Arbeitgeber eine Zahlung unter dem Namen „Kıdem tazminatı“ (Abfindung für die Betriebszugehörigkeit) gesetzlich zusteht.
Daher ist es erlaubt, dass ein Arbeitnehmer, der nicht wegen Verstoßes gegen Moral- und Treueregeln, sondern zu Unrecht entlassen wurde, im Rahmen der Fairness eine Abfindung für die Betriebszugehörigkeit erhält, da dies sowohl vom Vertrag, vom Gesetz als auch vom herrschenden Brauch gebilligt wird. Die Abfindung, die ein Arbeitnehmer bei Eintritt in den Ruhestand unter diesem Namen erhält, kann zusätzlich zu den oben genannten drei Gründen auch als eine Entschädigung für die lange Arbeitszeit betrachtet werden.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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