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Ist es erlaubt, einen Kredit für Geschäftszwecke aufzunehmen?

Shejire Editorial

AntwortEditorialShejire Editorial

Im islamischen Recht ist Zins (Kredit) verboten. Da es sich um eine Geldvermehrung durch Aufschlag handelt, gilt es eindeutig als haram. Dass Zins verboten ist, wird sowohl im Buch Allahs als auch in der Sunna des Propheten (صلى الله عليه وسلم) deutlich gemacht, und alle Gelehrten sind sich einig, dass es haram ist.

Im Koran heißt es: „Allah hat den Handel erlaubt, aber den Zins verboten.“

In einem Hadith, überliefert von Dschabir (möge Allah mit ihm zufrieden sein), sagte der Prophet (صلى الله عليه وسلم): „Allah hat den Zinsnehmer, den Zinsgeber, den Schreiber des Vertrags und die Zeugen verflucht und gesagt: ‚Sie sind alle in der Sünde gleich.‘“

Daher sollte ein Muslim, sofern keine absolute Notlage besteht, keinen Kredit mit Zinsen aufnehmen. Wer es aus Unwissenheit getan hat, sollte aufrichtig zu Allah umkehren.

Die Versorgung kommt von Allah. So wie der Mensch nach seinem Lebensunterhalt sucht, sucht auch der Lebensunterhalt seinen Besitzer. Wo immer er ist, wird ihn sein Lebensunterhalt finden, so wie ihn auch sein Tod findet. In einem Hadith, überliefert von Dschabir ibn Abdullah, sagte der Prophet (صلى الله عليه وسلم):

„O Menschen! Sucht euren Lebensunterhalt auf schöne Weise. Denn niemand wird sterben, bevor er seinen gesamten Lebensunterhalt erhalten hat. Fürchtet Allah und sucht nach erlaubten Wegen. Nehmt das Erlaubte und lasst das Verbotene.“

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wie im Koran und in den Hadithen erwähnt, ist es eine Sünde, einen Kredit aufzunehmen. Noch bevor ein Mensch geboren wird, wird sein Lebensunterhalt bereits im Mutterleib festgelegt. Deshalb sollte ein Muslim beim Streben nach seinem Lebensunterhalt stets den erlaubten, schariakonformen Weg suchen.

Medet QURMASCHULY

Zeitschrift „Iman“, Nr. 7, 2024

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

Die Antworten hier stammen von Nutzern und sind keine offizielle Fatwa. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an eine zuständige religiöse Stelle.

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