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Ist es erlaubt, mit dem Umtausch von Währungen zu handeln?

Shejire Editorial

AntwortEditorialShejire Editorial

Der Umtausch von Währungen (Geld) wird im islamischen Recht als „saraf“ bezeichnet. Das bedeutet, dass Bargeld – entweder von derselben oder von unterschiedlichen Währungen – gegen Bargeld verkauft wird. Dabei ist es verpflichtend, dass beide Parteien das Geld noch vor dem Auseinandergehen bar und direkt aneinander übergeben. Der Teil des Umtauschs, der so bar abgewickelt wird, gilt als gültig („Fath Bāb al-Ghināya“, 2/729).

Früher wurden hauptsächlich Gold (Dinar) und Silber (Dirham) getauscht, heute sind es die verschiedenen Währungen der Länder, die im großen Umfang gewechselt werden.

Der Prophet (möge Allahs Segen und Frieden auf ihm sein) sagte: „Gold gegen Gold, Silber gegen Silber, Weizen gegen Weizen, Gerste gegen Gerste, Datteln gegen Datteln, Salz gegen Salz – gleichwertig, in gleichem Maß und bar (tauscht sie um). Wenn sie nicht von derselben Art sind, dann verkauft sie, wie ihr wollt, solange es bar erfolgt.“ (Muslim).

Das bedeutet: Wenn Geld derselben Währung – also Tenge gegen Tenge oder Dollar gegen Dollar – getauscht wird, darf kein Aufschlag verlangt werden, und der Umtausch muss bar und an Ort und Stelle erfolgen. Solche Umtausche dienen meist dazu, Geld zu wechseln (in kleinere oder größere Scheine).

Von Abu Minhal (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird berichtet: „Ich fragte Bara ibn Azib über saraf (Geldwechsel). Er sagte: ‚Frag Zaid ibn Arqam, er weiß es besser.‘ Als ich Zaid fragte, sagte er: ‚Frag Bara, er weiß es besser.‘ Schließlich sagten beide: ‚Der Gesandte Allahs (möge Allahs Segen und Frieden auf ihm sein) hat verboten, Silber gegen Gold auf Kredit zu verkaufen. Wenn es jedoch bar erfolgt, ist es erlaubt. Aber auf Kredit ist es nicht richtig.‘“ (Bukhari, Muslim). Aus dem Inhalt dieses Hadiths geht hervor, dass der Umtausch von zwei verschiedenen Währungen bar erfolgen muss und dass Kreditgeschäfte dabei strikt abzulehnen sind. Wer sich nicht daran hält, begeht riba (Zinswucher).

Von Malik ibn Aws (möge Allah mit ihm zufrieden sein) wird berichtet: „Ich wollte hundert Dinar wechseln. Talha ibn Ubaidullah rief mich zu sich, wir einigten uns, und er sollte mir das Geld wechseln. Er nahm das Gold, drehte es in seiner Hand und sagte: ‚Mein Schatzmeister soll aus dem Wald kommen.‘ Da sagte Umar, der das hörte: ‚Bei Allah, geh nicht weg, bevor du (dein Geld) vollständig erhalten hast. Der Gesandte Allahs (möge Allahs Segen und Frieden auf ihm sein) sagte: ‚Gold gegen Gold zu tauschen ist riba. Aber wenn es „hier, hier“ (also direkt) ist, ist es etwas anderes.‘“ (Bukhari).

Das heißt: Wenn man sich zuerst einigt, aber das Geld nicht bar übergibt oder einer das Geld erhält, der andere aber noch nicht, und man dann auseinandergeht, ist die Vereinbarung ungültig. Denn in beiden Fällen ist die Bedingung der Barübergabe nicht erfüllt. Ein solcher Umtausch ähnelt riba. Entscheidend ist, dass man nicht auseinandergeht – die verstrichene Zeit spielt keine Rolle. Selbst wenn man zusammen schläft oder unterwegs ist, ist es gültig. Aber wenn man auseinandergeht, wird das Geschäft (die Vereinbarung) ungültig. Einer muss das Gold geben und der andere muss noch in derselben Sitzung (am selben Ort), bevor man auseinandergeht, das Silber zurückgeben.

Diese Regel wurde eingeführt, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden. Sonst könnten Betrügereien möglich werden: Zum Beispiel nimmt eine Partei das Geld und sagt: „Ich bringe es gleich oder morgen zurück“, und verwendet das erhaltene Geld sofort weiter. Oder die andere Partei verzögert die Auszahlung. So entstehen Streitigkeiten. Eine Partei erhält ihr Geld nicht rechtzeitig und erleidet Schaden, während die andere Partei vom Geld profitiert. Die benachteiligte Partei fordert dann ihr Recht ein. Bekommt sie es, ist es riba; bekommt sie es nicht, leidet sie innerlich weiter.

Hasan AMANKUL,

„Munara“-Zeitung, Nr. 5, 2023

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

Die Antworten hier stammen von Nutzern und sind keine offizielle Fatwa. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an eine zuständige religiöse Stelle.

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