Nachdem der Verstorbene gewaschen und eingehüllt wurde, ist es erlaubt, das Gesicht zu öffnen, damit die Angehörigen und Freunde ihn ein letztes Mal sehen oder küssen können. Es ist bekannt, dass der Prophet Muhammad (s.a.s.) dies beim Tod von Osman b. Maz‘ûn (r.a.) (Abu Dawud, Dschana'iz, 40 [3163]) und seinem Sohn Ibrahim (Bukhari, Dschana'iz, 43 [1303]) so gehandhabt hat. Ebenso wird in den Hadith-Quellen berichtet, dass als der Prophet Muhammad (s.a.s.) verstarb, Abu Bakr (r.a.) das Tuch von seinem Gesicht nahm, ihn ehrfürchtig zwischen den Augenbrauen küsste und zu weinen begann. (Bukhari, Dschana'iz, 3 [1241])
Es ist erlaubt, dass männliche und weibliche Angehörige einer verstorbenen Frau ihr ins Gesicht schauen, sofern sie zu den Mahram gehören. Für nicht-mahram Männer gilt es jedoch als verpönt, das Gesicht einer verstorbenen Frau ohne Notwendigkeit zu sehen. Es gibt hingegen keinen Einwand, wenn Frauen das Gesicht eines verstorbenen Mannes betrachten. (Kasani, Bada'i, 1/304-305; Schirbini, Mughni'l-Muhtadsch, 2/46)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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