Nachdem die Zeit für ein Gebet eingetreten ist, ist es zwar vorzuziehen, zunächst das Gebet dieser Zeit zu verrichten, doch solange keine Gefahr besteht, das Gebet dieser Zeit zu verpassen, kann zuvor auch ein Nachholgebet (Qada) verrichtet werden. Dementsprechend kann nach dem Verrichten der Sunna des Morgengebets, sofern bis zum Sonnenaufgang noch Zeit bleibt, in diesem Zeitraum ein Nachholgebet verrichtet werden.
Nach dem Anbruch der Morgendämmerung (Fajr) dürfen außer den zwei Rak‘a Sunna des Morgengebets keine weiteren Sunna- oder freiwilligen Gebete verrichtet werden. Denn der Prophet Muhammad (s.a.s.) hat trotz seiner großen Liebe zum Gebet nach dem Anbruch der Morgendämmerung außer den zwei Rak‘a Sunna des Morgengebets kein weiteres Gebet verrichtet. (Mevsılî, el-İhtiyâr, 1/41)
Aufgrund der Überlieferung, dass der Prophet (s.a.s.) das Verrichten von freiwilligen Gebeten nach dem Morgengebet bis zum Sonnenaufgang und nach dem Nachmittagsgebet bis zum Sonnenuntergang verboten hat (vgl. Buhârî, Mevâkîtu’s-salât, 30 [581]; Ebû Dâvûd, Tatavvu‘, 298 [1276-1277]), gilt es als verpönt (makruh), nach dem Morgengebet freiwillige Gebete zu verrichten. (Merğînânî, el-Hidâye, 1/42)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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