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Ist es verpflichtend, beim Gebetswaschung (Wudu) eine Absicht (Niyya) zu fassen?

Shejire Editorial

AntwortEditorialShejire Editorial

Das Fassen der Absicht (Niyya) beim Gebetswaschung (Wudu) ist nach der hanafitischen Rechtsschule eine Sunna, nach den anderen drei Rechtsschulen jedoch verpflichtend (fard). Die Hanafiten führen als Beweis an, dass im als „Wudu-Vers“ bekannten Koranvers (al-Maida, 5/6) die Absicht nicht unter den gebotenen Handlungen erwähnt wird. Außerdem ist nach hanafitischer Auffassung die Absicht bei anderen Voraussetzungen des Gebets wie der Reinigung von Unreinheit (necaset) und der Bedeckung der Scham (setr-i avret) nicht zwingend erforderlich, und da die Gebetswaschung für bestimmte Gottesdienste eine Voraussetzung, aber keine eigenständige gottesdienstliche Handlung ist, ist die Absicht beim Wudu nach hanafitischer Meinung nicht verpflichtend. (Kâsânî, Bedâ’i, 1/19-20; Merğînânî, el-Hidâye, 1/16; Aliyyü’l-Kârî, Fethu Bâbi’l-‘İnâye, 1/55-56)

Die anderen Rechtsschulen hingegen leiten aus dem Koranvers „Und sie wurden nur dazu verpflichtet, Allah aufrichtig zu dienen, Ihm gegenüber aufrichtig zu sein, das Gebet zu verrichten und die Zakat zu geben.“ (al-Bayyina, 98/5) sowie aus der Überlieferung des Propheten (s.a.s.) „Alle Taten sind nur durch die Absichten ...“ (Buhârî, Bed’ü’l-wahy, 1 [1]; Muslim, Imâra, 155 [1907]) ab, dass – wie bei allen Gottesdiensten – auch beim Wudu die Absicht verpflichtend ist. (Şirbînî, Muğni’l-muhtâc, 1/167; Ibn Ruschd, Bidâyetü’l-muğtahid, 1/15; Ibn Qudâma, el-Muğnî, 1/82)

Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

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