Wenn der Koran rezitiert wird, sollte ein Muslim ihm zuhören. Denn es heißt: „Und wenn der Koran vorgetragen wird, so hört ihm zu und schweigt, auf dass ihr Erbarmen findet.“ (el-A'râf, 7/204)
Obwohl von Muslimen verlangt wird, beim Rezitieren des Korans das Gespräch einzustellen und zuzuhören, gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob dies verpflichtend (fard) ist und, falls ja, ob diese Verpflichtung absolut gilt. Nach Ansicht einiger Gelehrter ist es immer verpflichtend, dem Koran zuzuhören, wenn er rezitiert wird. Andere meinen, der oben genannte Vers sei eine Empfehlung (mandūb), keine Verpflichtung. Wieder andere Gelehrte vertreten die Ansicht, dass sich der Vers nur auf das Zuhören während des Gebets bezieht; außerhalb des Gebets sei das Zuhören beim Koranrezitieren lediglich wünschenswert (mustahabb). (Ebüssuûd, İrşâd, 3/310)
Im hanafitischen Recht gibt es zwei Meinungen über die Verpflichtung, dem Koran außerhalb des Gebets zuzuhören. Nach einer Meinung ist das Zuhören eine individuelle Pflicht (fard-ı ayn), nach der anderen eine kollektive Pflicht (fard-ı kifâya). Wer die kollektive Pflicht vertritt, sagt: Wenn in einer Runde, in der der Koran rezitiert wird, einige zuhören, entfällt die Verantwortung für die anderen. Nach beiden Ansichten sind diejenigen, die aus einem triftigen Grund nicht zuhören können, nicht verantwortlich. Besonders an Orten wie Märkten oder Arbeitsplätzen, wo Menschen mit ihrer Arbeit beschäftigt sind und jemand in ihrer Nähe den Koran rezitiert, wird gesagt, dass nicht die Nicht-Zuhörenden, sondern der Rezitierende sündigt. (İbn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 1/546)
Dementsprechend ist es unbedenklich, in einer Moschee oder an einem anderen Ort zu beten, während der Koran laut rezitiert wird, solange man andere nicht am Zuhören hindert.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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