Der Ort, an dem eine Person geboren und aufgewachsen ist oder an dem sie mit ihrer Familie lebt, arbeitet und dauerhaft zu bleiben beabsichtigt, wird als "vatan-ı aslî" (ursprüngliche Heimat) bezeichnet. Der vatan-ı aslî ändert sich nur, wenn man einen anderen Ort zu seiner neuen ursprünglichen Heimat macht. Wenn jemand an einen anderen Ort zieht, seine Frau und Kinder dorthin bringt und sich dort niederlässt, wird dieser Ort zu seinem vatan-ı aslî. Der vorherige Heimatort verliert dann diesen Status. Wenn er später als Gast (für weniger als 15 Tage) an seinen alten Heimatort zurückkehrt, verrichtet er die viergebetigen Pflichtgebete als zwei Gebetseinheiten (Rak‘a). So haben auch der Prophet Muhammad (s.a.s.) und seine Gefährten, nachdem sie Mekka verlassen und sich in Medina niedergelassen hatten, bei ihren Besuchen in Mekka die viergebetigen Pflichtgebete als zwei Rak‘a verrichtet (Buhârî, Taksîru’s-salât, 1 [1081]; Muslim, Salâtü’l-müsâfirîn, 15 [693]).
Orte, an denen jemand geboren wurde, geheiratet hat oder beschlossen hat, sich niederzulassen, die er aber nicht aufgeben möchte, sowie Orte, an denen man sich aus vorübergehenden Gründen wie Studium, Arbeit oder Militärdienst längere Zeit aufhält oder an denen man sich auf einer Reise mindestens fünfzehn Tage oder länger aufzuhalten beabsichtigt, gelten als Aufenthaltsort (ikamet vatanı). An einem solchen Aufenthaltsort werden die Gebete als Ansässiger (mukim) verrichtet. Nach der Meinung der Hanafiten, wenn jemand an einem solchen Ort weniger als 15 Tage bleibt und der Ort weder sein Eigentum noch eine von ihm gemietete Unterkunft ist, verrichtet er seine Gebete verkürzt (kısaltarak) (vgl. Haddâd, el-Cevhera, 1/87; İbn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 2/131-132; Bilmen, İlmihal, 163).
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.