Damit die Zakat gültig ist, muss das Geld oder Gut, das dem Bedürftigen gegeben wird, ihm tatsächlich übereignet werden, das heißt, es muss in sein Eigentum übergehen. Dies geschieht durch die tatsächliche Übergabe der Zakat an den Bedürftigen. (Ibn Abidin, Reddü’l-muhtâr, 2/369) Zum Beispiel gilt es nicht als Übereignung oder Übergabe, wenn man eine Mahlzeit zubereitet und bekannt gibt, dass die Armen davon essen können, oder wenn man sie ihnen zu essen gibt. Wird jedoch dieselbe Mahlzeit mit der Absicht der Zakat dem Bedürftigen übergeben, findet die Übereignung statt und die Zakat ist gegeben. Dementsprechend gilt: Wenn jemand einem anderen Geld als Darlehen gibt, dabei aber nicht die Absicht hat, Zakat zu geben, und erst später beabsichtigt, dieses Geld als Zakat anzurechnen, ist die Übereignung nicht erfolgt, da das Geld selbst nicht mehr vorhanden ist. Daher gilt es nicht als Zakat, wenn ein zuvor als Darlehen gegebenes Geld dem Schuldner nachträglich mit der Absicht der Zakat geschenkt wird. Die Gelehrten aller vier Rechtsschulen vertreten diese Ansicht.
Einige Gelehrte, die dem Begriff der Übereignung eine weitere Bedeutung beimessen, betrachten jedoch auch das Erlassen von Forderungen wie Miete, die der Bedürftige schuldet, als Übereignung und halten dies für zulässig. (Karadawi, Fıkhu’z-zekât, 3/325-326; Zuhayli, el-Fıkhu’l-İslâmî, 3/1981) Auch nach dieser letzten Ansicht kann gehandelt werden.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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