Wenn eine Frau beim Abdestnehmen Körperstellen entblößen müsste, die vor fremden Männern verborgen sein müssen, gilt sie als rechtlich unfähig, Wasser zu benutzen, und verrichtet ihr Gebet durch Tayammum. Allerdings sollte eine Frau in dieser Situation bis zum Ende der Gebetszeit warten, um einen geeigneten Ort für die rituelle Waschung zu finden. Falls sie befürchtet, dass die Gebetszeit verstreichen könnte, verrichtet sie das Gebet mit Tayammum. (İbn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 1/154-155, 235; Tahtâvî, Hâşiye, 118)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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