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Kann eine Person, die der hanafitischen Rechtsschule angehört, im Falle einer Blutung die schafiitische Rechtsschule in…

Shejire Editorial

Kann eine Person, die der hanafitischen Rechtsschule angehört, im Falle einer Blutung die schafiitische Rechtsschule in Bezug auf die Gebetswaschung (Wudu) nachahmen?

AntwortEditorialShejire Editorial

Es ist unbedenklich, dass eine Person, die der hanafitischen Rechtsschule angehört und an einer beliebigen Stelle blutet, aus Gründen wie Schwierigkeiten beim Verrichten der Gebetswaschung oder der Sorge, das Freitags-, das Trauer- oder das Festgebet zu verpassen, die schafiitische Rechtsschule nachahmt. Denn in Angelegenheiten, über die zwischen den Rechtsschulen Uneinigkeit besteht, ist es nicht verpflichtend, an einer bestimmten Rechtsschule festzuhalten; vielmehr kann man aus Entschuldigung auch nach der Meinung einer anderen Rechtsschule handeln. (İbn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 1/75)

Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

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