Es ist unbedenklich, dass eine Person, die der hanafitischen Rechtsschule angehört und an einer beliebigen Stelle blutet, aus Gründen wie Schwierigkeiten beim Verrichten der Gebetswaschung oder der Sorge, das Freitags-, das Trauer- oder das Festgebet zu verpassen, die schafiitische Rechtsschule nachahmt. Denn in Angelegenheiten, über die zwischen den Rechtsschulen Uneinigkeit besteht, ist es nicht verpflichtend, an einer bestimmten Rechtsschule festzuhalten; vielmehr kann man aus Entschuldigung auch nach der Meinung einer anderen Rechtsschule handeln. (İbn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 1/75)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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