Beim gemeinschaftlichen Gebet ist es erforderlich, dass der Ort des Imams und der Gemeinde tatsächlich oder rechtlich als ein Ort gilt. Diese Einheit wird durch das Aneinanderreihen der Gebetsreihen (Saf) erreicht. Wenn das Gebet im selben Gebäude verrichtet wird, gelten die Innenräume als ein gemeinsamer Ort. Dementsprechend ist es zulässig, dass Personen, die sich in einem an das Gebetsgeschoss angrenzenden Stockwerk eines mehrstöckigen Gebäudes befinden und wegen Platzmangels nicht im eigentlichen Gebetsraum stehen können, dem Imam folgen, sofern sie durch Lautsprecher oder den Muezzin über die Bewegungen des Imams informiert werden. Es ist nicht erforderlich, den Imam oder diejenigen, die ihn sehen, selbst zu sehen. Sollte jedoch die Tonverbindung unterbrochen werden, sodass die Bewegungen des Imams nicht mehr verfolgt werden können, wird das Gebet derjenigen, die dem Imam nicht mehr folgen können, ungültig. (Ibn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 1/550-551, 586-587) Es ist nicht erlaubt, dem Imam zu folgen, wenn sich zwischen dem Imam und der Gemeinde Hindernisse wie Straßen, Flüsse oder ähnliche Barrieren befinden, die die räumliche Einheit unterbrechen.
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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