Wenn die Möglichkeit besteht, die Gebetswaschung (Wudu) zu vollziehen, ist es nicht erlaubt, das Freitagsgebet oder die Pflichtgebete, die nach Ablauf der Zeit nachgeholt werden müssen, aus Angst vor dem Verstreichen der Gebetszeit mit Tayammum zu verrichten. Denn wenn man nach der Gebetswaschung das Gebet nicht rechtzeitig verrichten kann, wird anstelle des Freitagsgebets das Mittagsgebet und anstelle des Pflichtgebets das Nachholgebet (Qada) verrichtet. (Merğînânî, el-Hidâye, 1/29) Wer jedoch befürchtet, durch die Gebetswaschung das Totengebet (Salat al-Janazah) oder das Festgebet (Eid) zu verpassen, kann an diesen Gebeten mit Tayammum teilnehmen.
Nach der bevorzugten Meinung der Malikiten ist es erlaubt, das Pflichtgebet mit Tayammum zu verrichten, wenn man zwar Wasser zur Verfügung hat, aber befürchtet, dass durch die Gebets- oder Ganzkörperwaschung (Ghusl) die Gebetszeit verstreicht. (Nefrâvî, el-Fevâkihü’d-Devânî, 1/153, 154)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.