Der Imam darf in Bezug auf die Art des verrichteten Gebets nicht in einer niedrigeren Position sein als die Person, die ihm folgt. Die Gemeinde kann jedoch in einer niedrigeren Position als der Imam sein. Dementsprechend kann jemand, der ein freiwilliges Gebet verrichtet, nicht einem, der ein obligatorisches Gebet verrichtet, als Imam vorstehen; jedoch kann jemand, der ein obligatorisches Gebet verrichtet, einem, der ein freiwilliges Gebet verrichtet, als Imam vorstehen. (Merğînânî, el-Hidâye, 1/58-59; İbnü’l-Hümâm, Fethu’l-kadîr, 1/371; İbn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 1/590; Desûkî, Hâşiye, 1/339; Buhûtî, er-Ravd, 134)
Der Prophet Muhammad (s.a.s.) sagte: „Das Pflichtgebet kann an einem Tag nicht zweimal verrichtet werden.“ (Dârekutnî, es-Sünen, 2/285 [1544]; İbn Ebî Şeybe, el-Musannef, 2/78 [6675]) Da das Gebet einer bestimmten Zeit nicht zweimal verrichtet werden kann, gilt das zweite Gebet als freiwillig. In diesem Fall wäre der Imam in einer niedrigeren Position als die Gemeinde, weshalb das Vorbeten dieser Person nicht gültig ist.
Nach der bevorzugten Meinung bei den Schafiiten und Hanbaliten kann jedoch jemand, der das Pflichtgebet verrichten möchte, einem, der ein freiwilliges Gebet verrichtet, folgen. Nach diesen Rechtsmeinungen kann jemand, der das Pflichtgebet einer bestimmten Zeit bereits verrichtet hat, für andere als Imam vorstehen. Sein eigenes Gebet gilt als freiwillig, das Gebet der Gemeinde jedoch als obligatorisch. (Mâverdî, el-Hâvî, 2/316; İbn Kudâme, el-Muğnî, 2/166)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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