Stellen, deren Waschung schwierig oder beschwerlich ist, wie das Auge oder ein verschlossenes Ohrloch, müssen nicht gewaschen werden. (Ibn Abidin, Reddü’l-muhtâr, 1/152-153) Während des Ghusl sollten jedoch Ohrringe und enge Ringe bewegt werden. Es ist nicht notwendig, in dieser Angelegenheit übermäßig gewissenhaft zu sein; das Reiben der Ohrlöcher reicht für die Gültigkeit des Ghusl aus. (Ibn Abidin, Reddü’l-muhtâr, 1/154-155)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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