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Muss ein Muslim Zakat auf den Wert eines Hauses zahlen, in dem er nicht wohnt?

Shejire Editorial

AntwortEditorialShejire Editorial

Für das Haus, in dem eine Person wohnt, sowie für Kleidung, Möbel, das Fahrzeug eines Arbeiters und genutzte Werkzeuge wird keine Zakat gezahlt. Diese Dinge gehören zu den Grundbedürfnissen des Menschen und zählen zu Besitz, der keinen Gewinn abwirft (Хашиату ибн Абидин, 2/284).

Wenn jemand in seinem Wohnhaus mehrere Zimmer hat, aber nur zwei davon nutzt, muss er auch für die übrigen Zimmer keine Zakat zahlen, selbst wenn sie über den Grundbedarf hinausgehen.

Hat ein Muslim zwei Häuser, wohnt in einem und nicht im anderen und beabsichtigt nicht, das zweite Haus zu verkaufen, so muss er für diese Häuser keine Zakat zahlen. Wenn das zweite Haus jedoch zum Verkauf steht, ist es verpflichtend, Zakat darauf zu entrichten. Allerdings ist es erlaubt, die Zakat erst nach dem Verkauf zu zahlen. Denn wenn man beabsichtigt, Zakat auf das verkaufte Gut zu zahlen, es aber noch nicht verkauft ist, gilt diese Zakat nicht für das verkaufte Gut. Nach dem Verkauf zahlt man Zakat auf den Erlös (Хидая, 1/260). Dabei wird der Marktwert des Hauses zum Zeitpunkt der Zakatzahlung berücksichtigt.

Hat ein Muslim mehrere Häuser und vermietet sie, zahlt er keine Zakat auf die Häuser selbst. Er ist jedoch verpflichtet, die Einnahmen aus der Miete zu seinem übrigen Handelsvermögen hinzuzurechnen und darauf Zakat zu zahlen (Фатх аль-Кадир, 2/176).

Wenn er das Haus, in dem er wohnt, verkauft und der Erlös den Nisab-Betrag erreicht und ein Jahr lang im Umlauf bleibt, ist er verpflichtet, darauf Zakat zu zahlen. Denn ein freier, geschäftsfähiger, volljähriger Muslim ist verpflichtet, Zakat auf sein Vermögen zu zahlen, das den Nisab erreicht und ein Jahr lang im Umlauf ist (Хидая, 1/258).

Zakat auf Grundstücke, Gebäude, Bauten und anderes mit dem Boden verbundenes Eigentum wird genauso wie Zakat auf ein Haus behandelt.

Hasan AMANKUL,
Stellvertretender Leiter der Abteilung für Scharia und Fatwa des DUMK

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

Die Antworten hier stammen von Nutzern und sind keine offizielle Fatwa. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an eine zuständige religiöse Stelle.

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