Wenn eine Frau, die zum Gebet verpflichtet ist, während die Gebetszeit bereits eingetreten ist, aber bevor sie das Gebet verrichtet hat, ihre Menstruation bekommt, ist sie nach der hanafitischen Rechtsschule nicht mehr verpflichtet, dieses Gebet nachzuholen. Denn die Verpflichtung zur Verrichtung des Gebets wird für die Person – sofern sie es zuvor nicht verrichtet hat – erst am Ende der Gebetszeit verbindlich. In diesem Zusammenhang gilt: Wenn eine Frau im Zustand der Reinheit zu Bett geht und beim Aufwachen feststellt, dass ihre Menstruation eingesetzt hat, gilt sie ab dem Moment des Aufwachens als menstruierend und verrichtet das Gebet dieser Zeit nicht. Im Gegensatz dazu, wenn eine menstruierende Frau zu Bett geht und nach dem Ende der Gebetszeit aufwacht und feststellt, dass sie wieder rein ist, gilt sie vorsichtshalber ab dem Zeitpunkt des Zubettgehens als rein und muss das Gebet dieser Zeit verrichten. (Ibn Âbidîn, Reddü’l-muhtâr, 1/291)
Quelle: T.C. Diyanet İşleri Başkanlığı, Din İşleri Yüksek Kurulu
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