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Muss eine Person, die ein Opfertier schlachtet, auf das Schneiden von Haaren und Nägeln verzichten?

Shejire Editorial

AntwortEditorialShejire Editorial

Es gilt als empfehlenswert (mustahabb), im Monat Dhul-Hidscha ab dessen Beginn bis zur Schlachtung des Opfertiers keine Haare oder Nägel zu schneiden.

Unser Prophet (möge Allahs Segen und Frieden auf ihm sein) sagte:

مَن كانَ له ذِبْحٌ يَذْبَحُهُ فإذا أُهِلَّ هِلالُ ذِي الحِجَّةِ، فلا يَأْخُذَنَّ مِن شَعْرِهِ، ولا مِن أظْفارِهِ شيئًا حتَّى يُضَحِّيَ

„Wenn die ersten zehn Tage des Dhul-Hidscha beginnen und einer von euch ein Opfertier schlachten möchte, soll er bis zur Schlachtung keine Haare oder Nägel schneiden.“ [1]

Die Anweisung in diesem Hadith ist nicht verpflichtend, sondern empfehlenswert (mustahabb) [2]. Der Sinn dahinter ist, dass der Körper bis zur Befreiung von der Hölle vollständig bleibt oder dass man den Pilgern im Ihram ähnelt [3].

Daher ist es für jemanden, der die Absicht hat, ein Opfertier zu schlachten, nicht problematisch, wenn er dennoch Haare oder Nägel schneidet [4]. Denn in einer Überlieferung von Aischa (möge Allah mit ihr zufrieden sein) heißt es:

كنت أفتل قلائد هدي رسول الله صلى الله عليه وسلم بيدي، ثم يبعث بها وما يمسك عن شيء، مما يمسك عنه المحرم، حتى ينحر هديه

„Ich habe mit meinen eigenen Händen die Halsbänder für das Opfertier des Propheten (möge Allahs Segen und Frieden auf ihm sein) geflochten. Der Gesandte Allahs schickte das Tier (nach Mekka), aber er enthielt sich nicht von den Dingen, die für den Pilger im Ihram verboten sind, bis sein Opfertier geschlachtet wurde.“ [5]

Abteilung für Scharia und Fatwa, Geistlicher Rat Kasachstans

  • [1] Muslim, Nr. 1977

  • [2] Ibn Abidin, „Radd al-Muhtar“, 3/66. „Al-Ishraf 'ala Madhahib al-Ulama“, 3/412.

  • [3] Schawkani, „Nayl al-Awtar“, 5/133.

  • [4] Tahawi, „Sharh Ma'ani al-Athar“, 4/182.

  • [5] Muslim, Nr. 1321.

Dieser Inhalt wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von einer Redaktion geprüft.

Die Antworten hier stammen von Nutzern und sind keine offizielle Fatwa. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an eine zuständige religiöse Stelle.

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